Mehr Rente für Sie. Der Staat zahlt mit
Berechnen Sie, was Ihnen das neue Altersvorsorgedepot bringt
• Gleichen monatlichen Beitrag
• Gleiches Endalter (Renteneintritt)
• Identische Zulagen (Grundzulage + Kinderzulage)
• Altersvorsorgedepot: Rendite aus dem Hauptrechner (Standard 8 % p.a. vor Kosten)
• Riester-Vertrag: eigene einstellbare Rendite je nach Vertragsart (Versicherung 1,5 %, Fondssparplan 4,5 %, Bausparvertrag 1,0 %)
• Riester: Keine Vorabpauschale (Geldzufluss Zulage ist nicht steuerpflichtig)
• AVD: Keine Vorabpauschale, keine Abgeltungsteuer — wächst komplett steuerfrei
• Riester & AVD: 100% aller Auszahlungen unterliegen nachgelagerter Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG)
• Einmalauszahlung: Die 30%-Lumpensumme ist voll steuerpflichtig — der angezeigte Nettobetrag ist nach Abzug des persönlichen Steuersatzes im Rentenalter
• Laufende Rente/Auszahlungsplan: Jede Rentenzahlung wird ebenfalls mit dem persönlichen Steuersatz im Rentenalter versteuert
Riester Phase 2 (reserviertes Drittel, wächst bis Alter 85): 2,0 % p.a.
Das für die Restverrentung ab 85 reservierte Kapital (30 %) wird versicherungsförmig und damit sehr konservativ angelegt – typischerweise Geldmarkt oder garantieverzinslich. Deshalb wird hierfür eine Rendite von 2,0 % p.a. angenommen, nicht die 5,0 % des flexiblen Auszahlungsplans.
• 30% Einmalauszahlung: geförderter Anteil voll mit persönlichem Steuersatz im Rentenalter; ungeförderter Anteil: 50 % des Gewinns × persönlicher Steuersatz im Rentenalter (§ 22 Nr. 5 S. 2 lit. c EStG) (§ 22 Nr. 5 EStG)
• 70% lebenslange Leibrente: Brutto = Kapital × (25,0 / 10.000)
• Beispiel: 100.000€ × 25,0 / 10.000 = 250€/Monat (brutto)
• Besteuerung: geförderter Anteil voll mit persönlichem Steuersatz im Rentenalter; ungeförderter Anteil (Leibrente): Ertragsanteil × persönlicher Steuersatz im Rentenalter (z. B. 17 % bei Renteneintritt 67, § 22 Nr. 5 S. 2 lit. a EStG)
• Wichtig: Rente ist garantiert fix für die Lebenszeit — Änderungen am „Rentenzahlung bis"-Regler beeinflussen nur die Sparphase, nicht die Rentenhöhe.
• 30% Einmalauszahlung: geförderter Anteil voll mit persönlichem Steuersatz im Rentenalter; ungeförderter Anteil: 50 % des Gewinns × persönlicher Steuersatz im Rentenalter (§ 22 Nr. 5 S. 2 lit. c EStG)
• 70% Zwei-Phasen-Modell (gesetzlich nach AltZertG):
– Phase 1 (Renteneintritt bis Alter 85): 70 % des Verrentungskapitals als Auszahlungsplan mit 5 % p.a., Rate konstant bis 85
– Phase 2 (ab Alter 85): 30 % des Verrentungskapitals wächst bis 85 weiter (5 % p.a.) und wird dann über Rentenfaktor als lebenslange Leibrente ausgezahlt
• Besteuerung: geförderter Anteil voll mit persönlichem Steuersatz im Rentenalter; ungeförderter Phase-1-Anteil: Hälfte Unterschiedsbetrag × pers. Steuersatz (lit. c); Phase-2-Leibrente: Ertragsanteil × pers. Steuersatz (lit. a, EA bei 85 = 5 %)
• 30% Einmalauszahlung (voll steuerpflichtig mit Grenzsteuersatz, § 22 Nr. 5 EStG)
• 70% Annuitätsplan über eingestellte Entnahmedauer: – Jahre (bis Alter –, mind. bis Alter 85)
• Brutto Monatsrente = Annuitätenformel: K × i × (1+i)^n / ((1+i)^n − 1), wobei i = Monatsrendite (5 % p.a.), n = Entnahmedauer in Monaten
• Monatsrente reagiert auf Regler — längere Laufzeit = niedrigere Rente
• Nachgelagerte Besteuerung mit persönlichem Steuersatz im Rentenalter auf den geförderten Anteil (bis 1.800 €/Jahr/Person + Zulagen). Übersteigt der Eigenbeitrag den Förderrahmen, wird der ungeförderte Gewinnanteil mit der Hälfte des Unterschiedsbetrags × pers. Steuersatz besteuert (§ 22 Nr. 5 S. 2 lit. c EStG).
Im Vergleich bringt das Altersvorsorgedepot – mehr als das ungeförderte Fondsdepot
1. Ihr Kapital zum Rentenbeginn
- Ihre monatlichen Einzahlungen werden über die gesamte Ansparphase mit der gewählten Rendite verzinst.
- Beim Altersvorsorgedepot kommen jährliche Zulagen (Grundzulage + Kinderzulage) sowie eine Steuererstattung hinzu – beides erhöht das Kapital, das für Sie arbeitet. Zudem fällt beim Altersvorsorgedepot während der Ansparphase keine Vorabpauschale an.
- Beim Fondsdepot gibt es keine staatliche Förderung. Dafür wird jährlich eine Vorabpauschale fällig (Basiszins × 0,7 × 26,375 % auf den Depotwert), die bei Verkauf angerechnet wird.
2. Steuerliche Behandlung im Rentenalter
Altersvorsorgedepot – nachgelagerte Besteuerung
Da Ihre Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, wird die Rente im Alter mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert – das nennt man „nachgelagerte Besteuerung".
- Geförderter Anteil (Einzahlungen bis 1.800 €/Person/J + Zulagen): wird bei Auszahlung voll mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
- Überzahlungen (über 1.800 €/Person/J): Die Einzahlungen selbst fließen steuerfrei zurück (bereits versteuertes Kapital). Nur die Gewinne werden anteilig besteuert – mit der Hälfte des Unterschiedsbetrags × persönlicher Steuersatz im Rentenalter (§ 22 Nr. 5 S. 2 lit. c EStG). Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 27.03.2026 vom Bundestag beschlossen und am 08.05.2026 vom Bundesrat gebilligt; Start des Altersvorsorgedepots ist der 01.01.2027. Einzelne Umsetzungsdetails der Anbieter können noch folgen.
| Grundzulage gesamt | – |
| Kinderzulage gesamt | – |
| Steuererstattung gesamt | – |
| Endkapital (brutto) | – |
| ↳ Geförderter Anteil | – |
| ↳ Überzahlungsanteil | – |
| Steuer geförderter Anteil (–) | – |
| Steuer ungefördert (50 % × Gewinnquote × pers. Steuersatz) | – |
| Rentensteuersatz | – |
| Steuer gesamt | – |
| Altersvorsorgedepot (netto) | – |
Fondsdepot – Umschichtung zum Renteneintritt
Beim Fondsdepot werden 50 % des Depots umgeschichtet (verkauft). Nur diese Hälfte wird sofort mit Abgeltungsteuer + Teilfreistellung (70 % × 26,375 %) besteuert (FIFO, § 20 Abs. 4 S. 7 EStG). Die verbleibenden 50 % werden nicht sofort besteuert – ihre Steuer fällt sukzessiv bei jeder monatlichen Entnahme an. Vorabpauschalen werden bei Umschichtung angerechnet (§ 19 Abs. 1 InvStG).
| Endkapital Fondsdepot (brutto) | – |
| − Einzahlungen gesamt | – |
| = Kursgewinn gesamt | – |
| Steuerpfl. Umschichtung (50 %, FIFO, × 70 % TFS) | – |
| Abgeltungsteuer Umschichtung (× 26,375 %) | – |
| − Anrechnung gezahlter VAP (§ 19 Abs. 1 InvStG) | – |
| = Steuer Umschichtung | – |
| Fondsdepot (Kapital nach Umschichtung) | – |
| Verbleibende 50 % werden nicht sofort besteuert. Steuer fällt bei jeder monatlichen Entnahme anteilig an (Gewinnquote × 70 % × 26,375 %, mit jährl. Sparerpauschbetrag). | |
3. Berechnung der monatlichen Nettorente
- Nach Abzug der Steuern steht Ihnen das Netto-Endkapital zur Verfügung.
- Bis zu 30 % des Kapitals können Sie als Einmalbetrag entnehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4a AltZertG). Wichtig: Der Einmalbetrag ist nicht steuerfrei – der geförderte Anteil wird voll mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, der ungeförderte Anteil (Überzahlungsgewinne) mit dem Halbeinkünfteverfahren (50 % des Gewinns × Steuersatz, bei Laufzeit ≥ 12 Jahre). Der verbleibende Anteil fließt als monatliche Rente über die gewählte Entnahmedauer.
- Das Kapital arbeitet während der Auszahlungsphase weiter – die Rente wird als konstante Annuität berechnet, sodass das Kapital am Laufzeitende genau aufgebraucht ist.
- Formel: Monatsrente = Kapital × r × (1+r)ⁿ / ((1+r)ⁿ − 1)
wobei r = monatliche Nettorendite, n = Entnahmedauer in Monaten.
| Netto-Endkapital Altersvorsorgedepot | – |
| davon Einmalbetrag (0 %) | – |
| davon Rentenkapital (100 %) | – |
| Entnahmedauer | – |
| Monatliche Auszahlung Altersvorsorgedepot (netto) | – |
| Monatliche Auszahlung Fondsdepot (netto) | – |
| Fondsdepot-Entnahme: jede monatliche Rate enthält einen Gewinnanteil (Depot − Einstand) / Depot, der mit 70 % × 26,375 % besteuert wird. Einstandsbasis = Rest-FIFO-Einstand nach Umschichtung. Sparerpauschbetrag (1.000 €/J) wird jährlich gegen den Kapitalertrag verrechnet. Angezeigt wird die Ø Netto-Rate über die gesamte Entnahmedauer. | |
Gefördert werden maximal 1.800 € Eigenbeitrag pro Person und Jahr (BMF-bestätigt). Abzugsbasis = min(1.800 €, Eigenbeitrag) + Zulagen. Steuerersparnis brutto = Abzugsbasis × Grenzsteuersatz (inkl. Solidaritätszuschlag, × 1,055). Erstattung = max(0, Steuerersparnis − Zulage) – sog. Günstigerprüfung: nur wenn der Steuervorteil die Zulage übersteigt, gibt es eine zusätzliche Erstattung. Bei gemeinsamer Veranlagung wird der Grenzsteuersatz nach dem Ehegattensplitting berechnet (Splittinghälfte = Jahreseinkommen einer Person). Überzahlungen über 1.800 €/Person/J erhalten keine Steuererstattung – sie stammen aus bereits versteuertem Einkommen. Hinweis: Mit dem Schalter „Steuererstattung reinvestieren“ fließt die jährliche Steuererstattung zusätzlich ins Altersvorsorgedepot zurück. Die reinvestierte Erstattung gilt steuerrechtlich als ungeförderter Beitrag – sie erhöht den ungeförderten Anteil des Kapitals und wird bei Auszahlung günstiger besteuert (Halbeinkünfte/Ertragsanteil statt 100 % nachgelagert). Ist der Schalter deaktiviert, wird die Erstattung als Konsumausgabe behandelt.
| Förderb. Eigenbeitrag (max. 1.800 €/Person/J) | – |
| + Zulagen → Abzugsbasis | – |
| × Grenzsteuersatz | – |
| − Zulage = Erstattung/J | – |
| Steuererstattung gesamt | – |
4. Aufteilung 1. und 2. Erwachsener
| 1. Erwachsener | 2. Erwachsener | |
| Sparrate / Monat | – | – |
| Alter | – | – |
| Renteneintritt | – | – |
| Grundzulage gesamt | – | – |
| Endkapital (netto) | – | – |
| Monatliche Nettorente | – | – |
Vorabpauschale: Basiszins 2,5 % p.a. · § 18 InvStG (Vorabpauschale) · Ertragsanteil nach § 22 EStG (60J=22%, 67J=17%, 70J=15%) · Ansparphase bis Renteneintrittsalter · Max. 1.800 €/Person/J Eigenbeitrag gefördert · Kirchensteuer nicht berücksichtigt · Steuerberatung empfohlen.
📌 Unsere Annahmen
| Rendite Ansparphase | Konstante jährliche Rendite über die gesamte Laufzeit – keine Schwankungen, keine Marktphasen. Reale Renditen können abweichen. |
| Rendite Auszahlungsphase | 5,0 % p.a. konservative Rendite für beide Produkte (Altersvorsorgedepot und Fondsdepot). Im Rentenalter wird aufgrund geringerer Risikotoleranz konservativer angelegt. Dies ermöglicht einen fairen Vergleich der Produktstrukturen unabhängig von individuellen Rendite-Annahmen. |
| Vorabpauschale (VAP) | Basiszins fix bei 2,5 % p.a. (§ 18 Abs. 4 InvStG). In der Realität wird er jährlich vom BMF festgesetzt (2024: 2,53 %). In Niedrigzinsphasen kann er 0 % betragen. |
| Grundzulage | Zweistufig: 50 % auf die ersten 360 €/Jahr Eigenbeitrag (max. 180 €) + 25 % auf weitere 361–1.800 €/Jahr (max. 360 €) = max. 540 €/Jahr/Person. Volle Zulage bereits ab 150 €/Monat (1.800 €/Jahr). Mindestbeitrag 120 €/Jahr. Günstigerprüfung gegenüber Steuerabzug wird automatisch angewendet. |
| Kinderzulage | 300 €/Kind/Jahr. Für die Berechnung wird eine durchschnittliche Förderdauer von 21 Jahren pro Kind angenommen. Voraussetzung ist der Kindergeldbezug – wird vereinfachend als gegeben angenommen. |
| Besteuerung Altersvorsorgedepot | Nachgelagerte Besteuerung: geförderter Anteil voll mit persönlichem Steuersatz (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG). Ungeförderter Anteil (Überzahlungen + reinvestierte Erstattungen): Hälfte des Unterschiedsbetrags × pers. Steuersatz (§ 22 Nr. 5 S. 2 lit. c EStG, EStH 2024 Anhang 33). Gesetzlich beschlossen (Bundestag 27.03.2026, Bundesrat 08.05.2026), Start 01.01.2027; einzelne Umsetzungsdetails der Anbieter können noch folgen. |
| Besteuerung Fondsdepot | Abgeltungsteuer 26,375 % (inkl. Soli) auf 70 % der Gewinne (30 % Teilfreistellung für Aktienfonds, § 20 InvStG). Sparerpauschbetrag (1.000 €/J Einzelperson, 2.000 €/J zusammen veranlagt, § 20 Abs. 9 EStG) wird angewendet bei: (1) Vorabpauschale in der Ansparphase, (2) Umschichtung zum Renteneintritt, (3) laufenden Entnahmen in der Auszahlungsphase (jährlich zurückgesetzt). Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt. |
| Steuererstattung | Steuererstattung (Günstigerprüfung) fließt einmalig am Jahresende als Einmalbetrag ins Depot – entspricht dem FA-Bescheid im Folgejahr. Zulagen: Folgejahr-Logik (Vorjahres-Zulage ÷ 12 monatlich). |
| Kosten | Konstante Kostenquote über die gesamte Laufzeit. Ausgabeaufschläge, Transaktionskosten oder Depotgebühren sind nicht gesondert berücksichtigt. |
| Rendite vor Kosten | – % p.a. (gewählte Einstellung) |
| Kosten Altersvorsorgedepot / Fondsdepot | – % p.a. / – % p.a. |
Dieser Rechner dient ausschließlich der Orientierung und stellt keine Steuer- oder Anlageberatung dar. Für verbindliche Aussagen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Steuerberater oder Finanzberater.