Ertragsanteil
Bei laufenden Renten aus ungefördertem Kapital wird nur ein altersabhängiger Prozentsatz der Rate besteuert — bei Rentenbeginn mit 67 sind es 17 %.
Was bedeutet Ertragsanteil?
Wird Kapital, das ohne staatliche Förderung angespart wurde (also Beiträge oberhalb der geförderten 1.800 € pro Jahr), im Alter als laufende Rente ausgezahlt, muss nicht die volle Rate versteuert werden. Steuerpflichtig ist nur der sogenannte Ertragsanteil — ein pauschaler Prozentsatz, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt und den kalkulatorischen Zinsertrag der Rente abbilden soll (§ 22 EStG).
Je später die Rente beginnt, desto niedriger der Ertragsanteil: Bei Rentenbeginn mit 62 Jahren sind es 21 %, mit 65 Jahren 18 %, mit 67 Jahren 17 % und mit 70 Jahren nur noch 15 % der Rate, die überhaupt der Steuer unterliegen.
Ein Beispiel
Eine Rente von 500 € monatlich aus ungefördertem Kapital, Rentenbeginn mit 67: Steuerpflichtig sind 17 % davon, also 85 €. Bei einem persönlichen Steuersatz von 20 % im Alter ergibt das nur 17 € Steuer — statt 100 € bei voller nachgelagerter Besteuerung, wie sie für den geförderten Teil gilt. Ungeförderte Mehrbeiträge werden im Alter also spürbar milder behandelt.
Was bedeutet das für Sie?
Wie sich das konkret auf Ihre Förderung und Ihre spätere Rente auswirkt, rechnen Sie in wenigen Minuten selbst durch — oder Sie stöbern in unseren häufigen Fragen.